Allgemeine Bedingungen zur Vermietung
Allgemeine Hinweise zur Autovermietung
Die bildlichen Darstellungen sowie die Fahrzeugspezifikationen in den Fahrzeugklassen sind beispielhaft. Es können innerhalb der jeweiligen Preisgruppe auch vergleichbare Modelle angeboten werden. Alle Werte inklusive der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Mit * markierte Felder im Kontaktformular sind Pflichtfelder, die wir zur Erstellung Ihres persönlichen Angebots benötigen.
Bei allen Fahrzeugen ist eine Haftungsbegrenzung mit einem Selbstbehalt von 1.500€ je Schadensfall inklusive. Diese kann gegen eine Gebühr gesenkt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Fahrzeugvermietung
Gültig ab 27. Mai 2025
§ 1 Vertragsabschluss, Reservierung
Der Mietvertrag kommt zustande, sobald der Mieter das vom Vermieter vorbereitete Vertragsformular vollständig ausfüllt und unterzeichnet, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählen insbesondere:
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ein Mindestalter von 18 Jahren für Fahrzeuge der Kleinwagenklasse (z. B. VW Polo),
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ein Mindestalter von 21 Jahren für alle weiteren Fahrzeugklassen sowie
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ein Mindestalter von 25 Jahren und ein seit mindestens 36 Monaten gültiger Führerschein für bestimmte hochpreisige oder hochmotorisierte Fahrzeuge (z. B. Audi S-/RS-Modelle, VW R, Porsche).
Darüber hinaus ist die Angabe eines anerkannten Zahlungsmittels erforderlich.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, Reservierungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bestätigte Reservierungen werden bis maximal eine Stunde nach der vereinbarten Abholzeit aufrechterhalten. Danach kann das Fahrzeug anderweitig vergeben werden.
Bei Online-Reservierungen gilt: Die Reservierung ist erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Eine automatisierte Empfangsbestätigung gilt nicht als Buchungsbestätigung.
Firmenkunden sind verpflichtet, selbstständig zu prüfen und sicherzustellen, dass der Fahrer über eine zum Mietzeitpunkt gültige Fahrerlaubnis verfügt. Der Mieter haftet für Verstöße, die sich aus einer fehlenden Fahrerlaubnis ergeben.
§ 2 Mietpreis, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung
Die Mietpreise richten sich nach der jeweils aktuellen Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie den im Mietvertrag vereinbarten Konditionen.
Der Mietpreis ist grundsätzlich bei Fahrzeugübernahme in voller Höhe im Voraus zu zahlen. Eine Ausnahme bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Fahrzeugs eine Sicherheitsleistung (Kaution) sowie eine Vorauszahlung auf den zu erwartenden Mietpreis zu verlangen. Die Kaution dient der Absicherung aller Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter.
Bei Zahlung per Kreditkarte autorisiert der Mieter den Vermieter, alle anfallenden Mietkosten, Zusatzkosten (z. B. Tank-, Schadens- oder Reinigungsgebühren), Stornogebühren und Vertragsstrafen direkt über die Kreditkarte einzuziehen. Die Autorisierung gilt auch für Nachbelastungen nach Rückgabe des Fahrzeugs.
Gerät der Mieter mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie pro Mahnvorgang eine Bearbeitungsgebühr gemäß Preisliste erhoben. Zusätzlich haftet der Mieter für sämtliche daraus entstehende Inkasso-, Gerichts- und Anwaltskosten.
Die Aufrechnung durch den Mieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Rechnungen werden standardmäßig elektronisch an die vom Mieter angegebene E-Mail-Adresse versandt. Auf ausdrücklichen Wunsch stellt der Vermieter eine Rechnung in Papierform aus. Für die postalische Zusendung in Papierform erhebt der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,00 Euro zzgl. Porto.
§ 3 Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter selbst sowie von den im Mietvertrag ausdrücklich benannten Zusatzfahrern geführt werden. Die Benennung weiterer Fahrer bedarf der Zustimmung des Vermieters. Der Mieter haftet für das Verhalten aller berechtigten Fahrer wie für eigenes Verschulden.
Alle Fahrer müssen zum Zeitpunkt der Nutzung über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Der Mieter verpflichtet sich, dies bei Übergabe und bei jeder weiteren Nutzung zu kontrollieren.
Die Übergabe an nicht autorisierte Dritte ist untersagt und berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz.
§ 4 Nutzung des Fahrzeugs
Das Fahrzeug darf ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nur zu verkehrsüblichen Zwecken genutzt werden. Untersagt sind insbesondere:
· Fahrten auf nicht öffentlichen Straßen, auf Rennstrecken oder im Gelände,
· die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen,
· die Nutzung zu gewerblichen Personen- oder Warentransporten ohne Genehmigung,
· Weitervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an nicht autorisierte Dritte,
· Fahrten unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln, die Betriebsanleitung zu beachten und regelmäßig Betriebsstoffe (Öl, Kühlflüssigkeit, Reifendruck etc.) zu kontrollieren und bei Bedarf nachzufüllen.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch Missachtung der Vorgaben zur Nutzung und Pflege entstehen. Dies gilt auch für Schäden an Reifen, Felgen, Kupplung oder Getriebe infolge unsachgemäßer Handhabung.
Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet. Bei Verstoß wird eine Sonderreinigungsgebühr in Höhe von mindestens 250 Euro inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer erhoben.
§ 5 Fahrten ins Ausland
Fahrten außerhalb Deutschlands sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter hat sich vorab über die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes zu informieren.
Für Schäden, Bußgelder oder Kosten, die durch Missachtung länderspezifischer Regelungen entstehen, haftet ausschließlich der Mieter.
Der Mieter ist verpflichtet, Nachweise über Ein- und Ausreise (z. B. Zollbelege) aufzubewahren und auf Verlangen dem Vermieter vorzulegen.
Bei Schadenfällen im Ausland hat der Mieter die Abwicklung zunächst eigenverantwortlich zu organisieren. Nach Vorlage geeigneter Belege werden die erstattungsfähigen Kosten durch den Vermieter übernommen.
§ 6 Verhalten im Schadenfall
Jeder Unfall oder Schaden – auch ohne Beteiligung Dritter – ist dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, schriftlich per E-Mail zu melden.
Die Polizei ist in jedem Schadenfall hinzuzuziehen, unabhängig von der Schadenhöhe. Der Mieter hat auf eine vollständige Unfallaufnahme zu bestehen und relevante Beweismittel (z. B. Fotos, Zeugen) zu sichern.
Reparaturen dürfen nur nach ausdrücklicher Freigabe durch den Vermieter in einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt durchgeführt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung haftet der Mieter vollumfänglich für etwaige Folgeschäden.
Der Mieter ist verpflichtet, das vollständige Schadenformular ausgefüllt und unterschrieben an den Vermieter zurückzusenden. Bei Verstoß haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Nachteile.
§ 7 Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten
Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Bußgelder, Verwarnungen, Mautgebühren oder sonstigen hoheitlichen Maßnahmen selbst zu tragen.
Für jede Bearbeitung einer Ordnungswidrigkeit, die dem Mieter zuzurechnen ist, erhebt der Vermieter eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 19,99 Euro inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Diese wird zusätzlich zu etwaigen Verwaltungsgebühren der jeweiligen Behörde fällig.
Der Mieter ist verpflichtet, bei entsprechenden Anfragen der Behörden wahrheitsgemäße Angaben zu machen und aktiv zur Klärung des Sachverhalts beizutragen.
§ 8 Wartung, Reparaturen, Verschleiß
Der Vermieter trägt während der vereinbarten Mietdauer die Kosten für erforderliche Wartungsarbeiten und Verschleißreparaturen, die im normalen Umfang der Fahrzeugnutzung entstehen. Hierzu zählen insbesondere Inspektionen, Ölwechsel, Bremsen- oder Reifenverschleiß.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über notwendige Reparaturen oder Wartungsmaßnahmen zu informieren. Kosten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters veranlasst werden. Ohne diese Zustimmung besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung.
Der Mieter haftet für Schäden, die durch Missachtung anstehender Service- oder Wartungsintervalle, unsachgemäßen Gebrauch oder unterlassene Mitteilung über Defekte entstehen.
Im Falle einer notwendigen Reparatur, bei der das Fahrzeug nicht einsatzbereit ist, wird dem Mieter nach Möglichkeit ein Ersatzfahrzeug gestellt. Die Kosten für Ersatzmobilität außerhalb des Bundesgebiets oder auf Inseln trägt der Mieter.
Für Ergänzungen von Betriebsstoffen (z. B. AdBlue, Scheibenwischwasser, Motoröl) während der Mietzeit hat der Mieter selbst Sorge zu tragen.
§ 9 Versicherung und Haftung
Der Vermieter stellt dem Mieter ein Fahrzeug mit bestehender gesetzlicher Haftpflichtversicherung zur Verfügung. Die Deckungssumme beträgt pauschal bis zu 100 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die maximale Deckung pro geschädigte Person beträgt 8 Millionen Euro.
Darüber hinaus ist jedes Fahrzeug mit einer Haftungsreduzierung (Vollkaskoschutz mit Selbstbeteiligung) ausgestattet. Die Höhe der Selbstbeteiligung je Schadenfall ergibt sich aus dem Mietvertrag. Eine Reduzierung dieser Selbstbeteiligung ist gegen Aufpreis möglich, jedoch ausdrücklich im Mietvertrag zu vereinbaren. Für einen Aufpreis von 19,90 Euro pro Miettag kann die Selbstbeteiligung auf 150 Euro pro Schadenfall gesenkt werden. Voraussetzung ist die vorherige vertragliche Vereinbarung und Zahlung der Zusatzgebühr.
Der Versicherungsschutz entfällt bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens. Der Mieter haftet in diesem Fall in voller Höhe. Dies gilt insbesondere bei:
· Alkohol- oder Drogeneinfluss,
· Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder Vertragsbedingungen,
· Unfallflucht oder unterlassener Schadenmeldung,
· Falschangaben zum Unfallhergang,
· Nutzung durch nicht berechtigte Fahrer.
Die Haftungsreduzierung gilt nicht für Schäden durch unsachgemäße Behandlung, z. B. Schaltfehler, Falschbetankung, übermäßige Belastung, ungesicherte Ladung oder durch mangelnde Kontrolle von Betriebsstoffen.
Schäden an Reifen, Felgen, Glas, Unterboden, Kupplung und Innenraum sowie Diebstahl von Fahrzeugteilen sind nicht automatisch durch die Haftungsreduzierung gedeckt. Eine Zusatzversicherung kann gesondert abgeschlossen werden.
Der Mieter haftet in jedem Fall – auch bei bestehender Versicherung – für:
· Selbstverschuldete Schäden im Rahmen der Selbstbeteiligung,
· Wertminderungen,
· Abschlepp- und Bergungskosten,
· Kosten eines Sachverständigen,
· Mietausfall während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit.
· Für Schäden, die durch Diebstahl oder Unterschlagung entstehen, haftet der Mieter vollumfänglich, sofern er seine Obhutspflichten verletzt hat, insbesondere bei:
o Missachtung der Rückgabepflicht,
o Weitergabe an nicht berechtigte Dritte,
o Unvollständiger oder verspäteter Schadenmeldung,
o Fahrzeugnutzung außerhalb genehmigter Gebiete oder Zeiträume.
§ 10 Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum im Mietvertrag angegebenen Zeitpunkt, am vereinbarten Ort und im vertraglich geschuldeten Zustand vollständig und mit sämtlichem überlassenen Zubehör zurückzugeben. Hierzu zählen auch Fahrzeugschlüssel, Zulassungsbescheinigung, Tankkarte (sofern ausgehändigt) sowie etwaige Übergabeprotokolle.
Die Rückgabe des Fahrzeugs hat während der regulären Öffnungszeiten der Vermietstation zu erfolgen. Eine Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung möglich und erfolgt stets auf Risiko des Mieters.
Wird das Fahrzeug ohne Rücksprache außerhalb der Öffnungszeiten oder ohne persönliche Übergabe abgestellt, trägt der Mieter sämtliche Risiken bis zur offiziellen Rücknahme durch den Vermieter. Für diese Zeit haftet der Mieter für alle am Fahrzeug entstandenen Schäden. Die abschließende Kontrolle erfolgt erst durch den Vermieter. Schäden, die dabei festgestellt werden, gelten als durch den Mieter verursacht, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.
Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht fristgerecht zurück, verlängert sich der Vertrag nicht automatisch. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, ab dem Zeitpunkt der verspäteten Rückgabe eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe eines Tagesmietpreises pro angefangenen Tag zu erheben. Weitere Schadenersatzansprüche, insbesondere bei Vorreservierungen, bleiben hiervon unberührt.
Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Bei Rückgabe mit unzureichendem Tankfüllstand berechnet der Vermieter eine Betankungspauschale gemäß Preisliste zzgl. eines Servicezuschlags für den Zeitaufwand. Der aktuelle Literpreis richtet sich nach dem ortsüblichen Durchschnitt zum Zeitpunkt der Rückgabe.
Ist das Fahrzeug bei Rückgabe stark verschmutzt (z. B. durch Schlamm, Tierhaare, Essensreste, Rauchgeruch oder Flüssigkeiten im Innenraum), wird eine pauschale Reinigungsgebühr in Höhe von mindestens 150 Euro inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig. Darüberhinausgehende Sonderreinigungskosten können geltend gemacht werden.
Der Vermieter dokumentiert den Rückgabezustand in einem Übergabeprotokoll. Der Mieter hat das Recht, bei der Rücknahme anwesend zu sein. Unterbleibt dies, erkennt der Mieter das vom Vermieter allein erstellte Rückgabeprotokoll als verbindlich an.
§ 11 Kündigung des Mietvertrags
Eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
Der Vermieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt, wenn:
a) der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mietzahlungen oder einem nicht unerheblichen Teil davon in Verzug ist;
b) der Mieter über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Verzug ist, der zwei Monatsmieten entspricht;
c) der Mieter das Fahrzeug unberechtigt Dritten überlässt oder es zweckwidrig nutzt (z. B. für illegale Aktivitäten, Rennen, unerlaubte Auslandsfahrten);
d) das Fahrzeug nicht fristgerecht zurückgegeben wird und der Mieter auf entsprechende Aufforderung nicht reagiert;
e) der Mieter falsche Angaben zu seiner Person oder seinen Zahlungsdaten gemacht hat;
f) konkrete Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Unterschlagung oder dauerhafte Vorenthaltung des Fahrzeugs vorliegen (z. B. Standortverschleierung, Kommunikationsverweigerung, Auffälligkeiten bei GPS-Daten);
g) das Fahrzeug durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Handlungen beschädigt oder zerstört wird.
Im Falle einer fristlosen Kündigung ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich und auf eigene Kosten an den vereinbarten Rückgabeort zurückzuführen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters sicherstellen zu lassen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.
Der Vermieter kann im Fall der Unterschlagung, Nicht-Rückgabe oder des Diebstahls des Fahrzeugs unverzüglich Strafanzeige erstatten und rechtliche Schritte einleiten. Der Mieter erklärt sich mit der Weitergabe seiner Daten an die Ermittlungsbehörden in diesem Zusammenhang ausdrücklich einverstanden.
Im Falle der Kündigung hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung anteiliger Mietkosten, auch nicht bei vorzeitiger Fahrzeugrückgabe.
§ 12 Datenschutz und technische Überwachungssysteme
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzvorschriften und zur Durchführung des Mietvertrags. Hierzu zählen insbesondere Kontaktdaten, Zahlungsdaten sowie fahrzeugbezogene Informationen wie Standortdaten, Kilometerstände oder Schadensmeldungen.
Die Fahrzeuge des Vermieters können mit Ortungssystemen (GPS) ausgestattet sein. Diese dienen ausschließlich dem Schutz der Fahrzeugflotte, der Missbrauchsprävention und der Sicherung vertraglicher Rechte des Vermieters, z. B. bei nicht genehmigter Auslandsfahrt, Rückgabeverzug oder Verdacht auf Unterschlagung.
Darüber hinaus können Fahrzeuge mit einer sogenannten Telematik-Box ausgestattet sein, die Daten zum Fahrverhalten (z. B. Geschwindigkeit, Bremsverhalten) oder zu Unfällen (z. B. Aufprallzeitpunkt, Auslöser) speichert. Der Mieter willigt mit Vertragsschluss ein, dass diese Daten im Falle eines Schadenereignisses ausgewertet und zu Beweiszwecken verwendet werden dürfen.
Der Vermieter kann aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf Anforderung von Ermittlungsbehörden verpflichtet sein, bestimmte Daten (z. B. Bewegungsprofile, Fahrerdaten) weiterzugeben. Der Mieter erklärt sich mit dieser Weitergabe ausdrücklich einverstanden.
Der Mieter ist verpflichtet, nach Beendigung der Miete alle personenbezogenen Daten, die er selbst über das Infotainmentsystem im Fahrzeug eingegeben hat (z. B. Navigation, Bluetooth-Kopplungen, Kontakte), eigenständig zu löschen. Eine entsprechende Anleitung liegt im Fahrzeug bereit. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für nicht gelöschte Daten.
§ 13 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Streitbeilegung
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht. Vertragssprache ist Deutsch.
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt.
Der Vermieter ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 14 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ersetzt alle früheren Absprachen, mündlich oder schriftlich, in vollem Umfang.
Stand: 27 Mai 2025 – ersetzt alle bisherigen Fassungen.